Satzung
der Deutschen Max-Bruch-Gesellschaft Sondershausen e.V.
§1
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Name, Sitz, Rechtsform |
Der Verein führt den Namen "Deutsche Max-Bruch-Gesellschaft Sondershausen" und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Sondershausen eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereines ist 99706 Sondershausen.
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§2 |
Der Zweck des Vereins
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Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Verbreitung der Kompositionen von Max Bruch und die Förderung der künstlerischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit seinen Werken. Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist das Wirken von Max Bruch in Sondershausen.
Insbesondere soll Jugendlichen das künstlerische Erbe von Max Bruch nahe-gebracht werden. Der Verein wird durch Meisterkurse und Fachvorträge das Werk von Max Bruch der Nachwelt erhalten. |
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§3 |
Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Mitwirkung des Vereins im kulturellen Bereich und in der Jugendarbeit verwirklicht. Hierbei sollen Musikschüler und Nachwuchsmusiker besondere Förderung erfahren. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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§4 |
Geschäftsjahr
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr hat am 3. Juni 1998 begonnen und ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
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§5 |
Mitgliedschaft
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Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung richten.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereines zuwiderhandelt. Über Beitritt und Ausschluss entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen endgültig. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die der Zielsetzung des Vereins förderlich sind. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. |
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§6 |
Mitgliedsbeitrag
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Im ersten Geschäftsjahr wird ein Betrag von 10,00 € erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitragssatzes freigestellt
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§7 |
Organe
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Organe des Vereins sind:
der Mitgliederversammlung vorbehalten bleibt. |
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§8 |
Vorstand
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Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen, nämlich dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, gemeinsam vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der alte Vorstand führt die Geschäfte des Vereines bis zur Neuwahl weiter.
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§9 |
Mitgliederversammlung
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Die Hauptversammlung der Mitglieder findet einmal im Jahr statt und beschließt über
Zur ordentlichen Mitgliedersammlung wird durch den Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen.
Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein durch ihn zu bestimmendes Vorstandsmitglied geleitet. Das jeweils anzufertigende Protokoll wird durch den Schriftführer erstellt, ist dieser verhindert, so ist bei Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist berechtigt, einer anderen Person zur Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung schriftliche Vollmacht zu erteilen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Vorstandsvorsitzenden und einem Vertreter zu unterzeichnen. Das schriftliche Protokoll wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und gilt als genehmigt, sofern die Mitgliederversammlung keinen Einspruch erhebt. |
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§10 |
Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 11 und 12 entsprechend.
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§11 |
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
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Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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§12 |
Beirat
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Über die Einrichtung eines Beirates beschließt die Mitgliederversammlung. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten. Über die Vorschläge des Vorstandes zur Zusammensetzung des Beirates entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§13 |
Ehrenmitgliedschaft
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Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
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§14 |
Rechnungslegung
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Über die Verwaltung des Vereinsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel legt der Vorstand im Rahmen seiner Berichte gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung. Die Jahresrechnung soll durch einen von der Mitgliederversammlung bestellten Abschlussprüfer nachgeprüft werden.
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§15 |
Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall bei steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
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Stand: 23. November 2004 |